Vergaberechtliche Aspekte bei EfA-Leistungen aus Sicht des AL

Während der Bezug von EfA-Leistungen aus rechtlicher Sicht über Verwaltungsabkommen oder FIT-Store zunächst vor allem eine Frage der klaren Zuordnung landesinterner Zuständigkeiten und Befugnisse ist, ergeben sich bei Leistungen im kommunalen Vollzug besondere Herausforderungen für das AL.


Wie in Kapitel 11.2.1.2. dargestellt ist eine direkte Beteiligung von Kommunen weder an Verwaltungsabkommen auf Basis der Blaupause noch an FIT-Store Nachnutzungsverträgen möglich. Um die bezogenen Leistungen für Kommunen nutzbar zu machen, ist es daher Aufgabe der Länder, einen geeigneten Weg für die Weiterreichung zu finden.

Eine wesentliche Fragestellung betrifft dabei die Betriebskosten. Diese werden grundsätzlich dem AL durch das UL in Rechnung gestellt bzw. im Rahmen eines Verwaltungsabkommens aufgeteilt, wobei im ersten Jahr (bis Ende 2022) eine Finanzierung durch Mittel aus dem K-Paket möglich ist. Es gilt landesintern zu klären, inwiefern das anschließende Land oder die jeweils nachnutzende Kommune die Betriebskosten bei einer EfA-Leistung im kommunalen Vollzug trägt.


Dabei ist zu beachten, dass die Weitergabe einer Leistung an die Kommunen innerhalb des Landes aus Vergaberechtsgründen ohne Weiteres nur entgeltfrei erfolgen kann. Sollte ein Land sich gegen eine entsprechende Kostenübernahme entscheiden, trägt es selbst die Verantwortung, eine geeignete, vergaberechtskonforme Alternative zu finden.


In dieser Diskussion sollte das abzudeckende Volumen der jährlichen Betriebskosten für EfA-Leistungen angemessen berücksichtigt werden. Die genauen Betriebskosten einer Leistung sind zwar u.a. abhängig von fachlichen und technischen Spezifika und ggf. auch von Faktoren wie der Größe des nachnutzenden Landes und der Gesamtzahl der Länder, die eine Leistung nachnutzen. Auf Basis des OZG-Aufwandschätzungsmodells sollten sich aber selbst bei Nachnutzung aller potenziell verfügbaren EfA-Leistungen durch ein Land mit großer Einwohnerzahl die jährlichen Betriebskosten maximal auf einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag belaufen.


Sofern eine Übernahme der Betriebskosten durch das Land nicht in Betracht kommt, wären grundsätzlich Lösungen wie die Nutzung eines landesinternen Inhouse-Konstruktes analog zum FIT-Store, eine indirekte Beteiligung der Kommunen über den kommunalen Finanzausgleich, oder ein gemeinsamer Digitalisierungsfonds denkbar. Die Ausarbeitung einer solchen Lösung und die Prüfung ihrer rechtlichen Zulässigkeit obliegt in diesem Falle dem jeweiligen AL.


Angesichts der zentralen Bedeutung dieser Frage für sämtliche Nachnutzungsbemühungen sollte diese in jedem Land mit hoher Dringlichkeit und Priorität adressiert werden.


Datenschutzrechtliche Themen

Auch aus Sicht des AL ist es wichtig, möglichst frühzeitig alle Daten- und Grundschutzanforderungen im Zusammenhang mit der Nachnutzung einer EfA-Leistung zu klären und diese unter Einbeziehung von Fachexperten/ spezialisten zu behandeln.


Hierzu sollte unmittelbar mit der Initiierung von Nachnutzungsbemühungen ein enger Austausch mit dem UL stattfinden, idealerweise sollten schon bei der initialen Erstellung von Datenschutz- und Datensicherheitskonzepten durch das AL Verantwortlichkeiten und zu erfüllende Aufgaben zwischen UL und potenziellen ALs geklärt werden.


Es wird üblicherweise in der Verantwortung der Fachreferenten liegen, Kontakt mit den zuständigen Datenschutzverantwortlichen im eigenen Land zu suchen und zu gewährleisten, dass landesinterne Anforderungen für den Online-Dienst beim Anschluss adressiert werden. Dies kann auch damit einhergehen, dass im AL ein eigenes Datenschutzkonzept erstellt wird.

Auch durch das AL müssen zudem in der Betriebsphase die Konzepte und die Wirksamkeit der eingesetzten technischen Maßnahmen weiter überwacht und bei Bedarf angepasst werden.


Stand: 08.10.2021

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