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Das Onlinezugangsgesetz macht dem Wortlaut nach keine Festlegung, wann eine Verwaltungsleistung gesetzeskonform „elektronisch angeboten" ist. Sinn und Zweck des Gesetzes, die Nutzung von Verwaltungsleistungen durch Bürger:innen und Unternehmen zu verbessern, legt aber nahe, dass Online-Leistungen möglichst durchgängig digital und möglichst nutzer:innenfreundlich umgesetzt werden sollen. Das Modell der EU Kommission (Europäische Kommission 2018: eGovernment Benchmark 2018, S. 33) zur Messung der Online-Verfügbarkeit von Verwaltungsleistungen bietet eine geeignete Grundlage für die Klassifizierung von der Online-Verfügbarkeit. Darin werden die Stufen 0 (Offline) bis 4 (Online-Transaktion) unterschieden (siehe Abbildung). Die nutzerfreundliche Digitalisierung soll auch durch die Anwendung des programmübergreifenden Servicestandards  sichergestellt werden.



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Abbildung 7: OZG-Reifegradmodell

In den Stufen 0 bis 2 können keine Daten digital vom Nutzenden zur Behörde übermittelt werden, d.h. beispielsweise Anträge nicht gestellt werden. Dies ist erst in der Stufe 3 möglich, in der die Antragsdaten mitsamt aller Nachweise vom Nutzenden zur Verwaltung übermittelt werden können. Zur Reifegradstufe 3 gehört insbesondere, dass der Antragsprozess, die Authentifizierung und Nachweisübermittlung online möglich sind. Darüber hinaus umfasst die Reifegradstufe 3, dass ein Bescheid digital bereitgestellt wird, sofern der Nutzer bzw. die Nutzerin einen entsprechenden digitalen Rückkanal eröffnet. In der Stufe 4 müssen keinerlei Nachweise mehr erbracht werden, die in der Verwaltung bereits vorliegen. Nach dem Once Only-Prinzip sollen Daten, die bereits in der Verwaltung vorliegen, nicht erneut von Nutzerinnen und Nutzern erhoben, sondern stattdessen mit Einverständnis der Nutzenden in anderen Verwaltungsverfahren wiederverwendet werden (http://toop.eu/once-only).

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