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Für die Nachnutzung von Leistungen im OZG-Digitalisierungsprogramm Föderal gibt es drei verschiedene Modelle, die sich hinsichtlich der Art der Entwicklung und des Betriebs unterscheiden: Entwicklung und Betrieb einer digitalen Lösung können jeweils länderübergreifend oder individuell erfolgen.

Die Entscheidung für ein Nachnutzungsmodell erfolgt anhand festgelegter Kriterien und kann entlang rechtlicher, technischer und fachlich/organisatorischer Gesichtspunkte getroffen werden. Die Entscheidung für ein passendes Nachnutzungsmodell kann durch die Betrachtung dieser Kriterien unterstützen unterstützt werden (Abb. 100: Kriterien für die Auswahl der Modelle).

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Abbildung 100 Zuordnung einer Umsetzungsvariante zu einer OZG-LeistungKriterien für die Auswahl der Modelle

Die Entscheidung für eines der drei Nachnutzungsmodelle trifft das jeweilige umsetzende Land. Basierend auf dieser Entscheidung für ein Nachnutzungsmodell, haben dann die nachnutzenden Länder die Option, sich an der Umsetzung/Nachnutzung zu beteiligen.

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Initial bringt dieses Modell auf Grund aufgrund der notwendigen Abstimmung zwischen den teilnehmenden Ländern einen besonders hohen Klärungsbedarf hinsichtlich organisatorischer, technischer, rechtlicher und finanzieller Rahmenbedingungen mit sich. Eine Übersicht und Schritt-für-Schritt Anleitung zu diesem Nachnutzungsmodell bietet der Wegweiser "Einer für Alle". Checklisten für die einzelnen Rollen stehen ergänzend in den Arbeitshilfen zum Download zur Verfügung.

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Bei diesem Nachnutzungsmodell bestehen weitergehende Möglichkeiten zur Umsetzung lokaler Anpassungen (z.B. Anpassungen des Antragsprozesses oder unterschiedliche Hilfetexte, die gesetzliche Rahmenbedingungen widerspiegeln) als beim Modell A.

Auf Grund Aufgrund des lokalen Betriebs der Software geht dieses Modell mit einem deutlich höheren Aufwand für jedes teilnehmende Land bzw. jede teilnehmende Kommune für Redaktion, Wartung und Weiterentwicklung einher. Zudem ist auf Grund aufgrund unterschiedlicher individueller Leistungsfähigkeiten die Qualität der Konzeption, Entwicklung sowie Betrieb und Weiterentwicklung unter Umständen sehr heterogen. Wie auch im Modell A ist für das Gelingen dieses Modells eine „rechtliche Vereinbarung“ essentiell, die alle relevanten Fragestellungen zwischen den Ländern im Vorfeld klärt.

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