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Das Onlinezugangsgesetz verpflichtet Bund und Länder, ihre „Verwaltungsleistungen" bis Ende des Jahres 2022 für Bürger:innen und Wirtschaft auch digital verfügbar zu machen (§ 1 (1) S. 1 OZG). Verwaltungsleistungen sind gemäß § 2 (3) OZG die „elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren". § 9 VwVfG wiederum definiert Verwaltungsverfahren als „die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist". Verwaltungsinterne Leistungen werden nicht eindeutig durch das OZG umfasst, da diese innerbehördliche Maßnahmen umfassen und keine Außenwirkung entfalten (Beispiel: Gebäude- und Grundstücksverwaltung von Behörden).

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Der OZG-Umsetzungskatalog wird auf Grundlage neuer Erkenntnisse oder Rahmenbedingungen (bspw. Rechtsänderungen) durch das BMI kontinuierlich fortentwickelt (Entscheidung 2018/22 IT-Planungsrat). Angesichts der Vielzahl von Verwaltungsleistungen und des stark verteilten Vollzugs sind möglicherweise nicht alle Leistungen im Detail abschließend enthalten. Um das verteilte Wissen zu bündeln und verfügbar zu machen, gibt es die Möglichkeit, auf Änderungsbedarfe hinzuweisen. Diese können beim hierfür eingerichteten Anforderungsmanagement (https://anforderungen.ozg-umsetzung.de) eingereicht werden Anforderungsmanagement eingereicht werden.

Grundsätzlich sind verschiedene Szenarien denkbar, durch welche eine neue OZG-Leistung identifiziert wird. So ist es neben einer Identifizierung durch das federführende Land auch möglich, dass ein anderes Land oder der Bund auf eine potenziell relevante Leistung aufmerksam wird, die bisher nicht erfasst ist. In letzteren Fällen melden diese die Leistung dem federführenden Land, welches in jedem Fall für die Prüfung und ggf. Meldung der Leistung über das OZG-Anforderungsmanagement verantwortlich ist. Dies gilt auch für landesspezifische Leistungen des Typs 4/5. Es existieren keine bestimmten Aufnahmekriterien wie beispielsweise Mindestfallzahlen.

Die Änderungen werden in Abstimmung mit den Initiatoren, den Themenfeldverantwortlichen und nach Prüfung und Freigabe der jeweils zuständigen Ressorts und durch das BMI in den OZG-Umsetzungskatalog aufgenommen. Alle Änderungen werden systematisch dokumentiert und den Beteiligten zugänglich gemacht. Grundlegende Änderungen, die den LeiKa (Leistungskatalog der öffentlichen Verwaltung) betreffen, der dem OZG-Umsetzungskatalog zugrunde liegt, werden über die Redaktionsprozesse des Föderalen Informationsmanagements geprüft und bearbeitet.