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Das Onlinezugangsgesetz verpflichtet Bund und Länder, ihre „Verwaltungsleistungen" bis Ende des Jahres 2022 für Bürger:Innen innen und Wirtschaft auch digital verfügbar zu machen (§ 1 (1) S. 1 OZG). Verwaltungsleistungen sind gemäß § 2 (3) OZG die „elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren". § 9 VwVfG wiederum definiert Verwaltungsverfahren als „die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist". Verwaltungsinterne Leistungen werden nicht eindeutig durch das OZG umfasst, da diese innerbehördliche Maßnahmen umfassen und keine Außenwirkung entfalten (Beispiel: Gebäude- und Grundstücksverwaltung von Behörden).

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  • Faktische Unmöglichkeit: Die Online-Umsetzung ist nach allgemeinen Naturgesetzen unmöglich (bspw. Leeren einer Mülltonne)
  • Rechtliche Unmöglichkeit: Die Online-Umsetzung ist nicht möglich, weil gesetzliche Vorgaben dem Entgegenstehen (bspw. persönliche Inaugenscheinnahme eines Antragstellers zum Abgleich mit dessen Foto)
  • Wirtschaftliche Unmöglichkeit: Die Online-Umsetzung steht in einem groben Missverhältnis zum Aufwand (Kosten-Nutzen-Kalkül). Das gilt insbesondere für Verwaltungsleistungen, die von Bürger:Innen innen und Unternehmen sehr selten nachgefragt werden (bspw. Genehmigung für den Betrieb einer neuen Seilbahn in Berlin gemäß Berliner SeilbG).

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