Versionen im Vergleich

Schlüssel

  • Diese Zeile wurde hinzugefügt.
  • Diese Zeile wurde entfernt.
  • Formatierung wurde geändert.

...

Das Onlinezugangsgesetz macht dem Wortlaut nach keine Festlegung, wann eine Verwaltungsleistung gesetzeskonform „elektronisch angeboten" ist. Sinn und Zweck des Gesetzes, die Nutzung von Verwaltungsleistungen durch Bürger:innen und Unternehmen zu verbessern, legt aber nahe, dass Online-Leistungen möglichst durchgängig digital und möglichst nutzungsfreundlich umgesetzt werden sollen. Das Modell der EU Kommission (Europäische Kommission 2018: eGovernment Benchmark 2018, S. 33) zur Messung der Online-Verfügbarkeit von Verwaltungsleistungen bietet eine geeignete Grundlage für die Klassifizierung von der Online-Verfügbarkeit. Darin werden die Stufen 0 (Offline) bis 4 (Online-Transaktion) unterschieden (siehe Abbildung). Die nutzungsfreundliche Digitalisierung soll auch durch die Anwendung des programmübergreifenden Servicestandards  sichergestellt werden.




Anker
_Toc4752171
_Toc4752171
Abbildung 7: OZG-Reifegradmodell

Eine vollständige digitale Abwicklung des Online-Services ist ab Reifegrad 3 möglich. Dies umfasst sowohl Antragsprozess, Authentifizierung und Nachweisübermittlung als auch die digitale Zustellung des Bescheides, sofern der:die Nutzende einen entsprechenden digitalen Rückkanal eröffnet. In der Stufe 4 müssen keinerlei Nachweise mehr erbracht werden, die in der Verwaltung bereits vorliegen. Nach dem Once-Only-Prinzip sollen Daten, die bereits in der Verwaltung vorliegen, nicht erneut von Nutzer:innen erhoben, sondern stattdessen mit Einverständnis der Nutzenden in anderen Verwaltungsverfahren wiederverwendet werden (http://toop.eu/once-only).

...