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Für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes grundlegend ist die Frage, welche Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 umzusetzen sind und welcher digitale Zielzustand in diesem Rahmen erreicht werden muss. Hierfür wird in den folgenden Unterkapiteln kurz die Definition von Verwaltungsleistungen im Sinne des OZG erläutert und der OZG-Umsetzungskatalog referenziert, in dem die umzusetzenden Leistungen erfasst sind. Anschließend wird das OZG-Reifegradmodell eingeführt, mit dem Reifegrade von Online-Verwaltungsleistungen abgrenzt werden und in dem angegeben ist, ab wann Verwaltungsleistungen als online angeboten im Sinne des OZG gelten. Abschließend werden die übergreifenden Leitlinien für die Umsetzung des OZG beschrieben.  

2.1 Verwaltungsleistungen im Sinne des OZG
2.2 Digitale Services im Sinne des OZG
2.3 Leitlinien für die Umsetzung des OZG

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Das Onlinezugangsgesetz definiert allgemein, dass die Verwaltungsdienstleistungen des Bundes und der Länder bis 2022 für Bürger:innen und Wirtschaft auch digital zur Verfügung stehen sollen. Welche Leistungen jedoch dafür in Frage kommen, ist nicht eindeutig geregelt. Daher wurde eine Liste mit Kriterien erarbeitet, anhand derer die Digitalisierung bewertet werden soll.

Das Ergebnis ist der OZG-Umsetzungskatalog, welcher in der OZG-Informationsplattform aufgeht. Die kontinuierliche Weiterentwicklung und Aktualisierung des OZG-Umsetzungskataloges obliegt hierbei dem BMI.

Welche Kriterien für einen Onlinezugang im Sinne des OZG gelten, geht aus dem Reifegradmodell hervor. Dies ist der Fall, wenn jegliche Antragsdaten mitsamt aller Nachweise vom Nutzenden zur Verwaltung übermittelt werden können. Als oberstes Primat gilt die Nutzer:innenorientierung. Um diese zu erreichen, hat das OZG verschiedene Leitlinien festgelegt, welche dabei helfen sollen Services aus Sicht der Nutzenden und mit den Nutzenden zu entwickeln. Die nutzungsfreundliche Digitalisierung soll auch durch die Anwendung des programmübergreifenden Servicestandards  sichergestellt werden. 

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Stand: 18.05.2022