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Für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes grundlegend ist die Frage, welche Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 umzusetzen sind und welcher digitale Zielzustand in diesem Rahmen erreicht werden muss. Hierfür wird in den folgenden Unterkapiteln kurz die Definition von Verwaltungsleistungen im Sinne des OZG erläutert und der OZG-Umsetzungskatalog referenziert, in dem die umzusetzenden Leistungen erfasst sind. Anschließend wird das OZG-Reifegradmodell eingeführt, mit dem Reifegrade von Online-Verwaltungsleistungen abgrenzt werden und in dem angegeben ist, ab wann Verwaltungsleistungen als online angeboten im Sinne des OZG gelten. Abschließend werden die übergreifenden Leitlinien für die Umsetzung des OZG beschrieben.  

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