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Das Onlinezugangsgesetz definiert allgemein, dass die Verwaltungsdienstleistungen des Bundes und der Länder bis 2022 für Bürger:innen und Wirtschaft auch digital zur Verfügung stehen sollen. Welche Leistungen jedoch dafür in Frage kommen, ist nicht eindeutig geregelt. Daher wurde eine Liste mit Kriterien erarbeitet, anhand derer die Digitalisierung bewertet werden soll.

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