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Das Onlinezugangsgesetz macht dem Wortlaut nach keine Festlegung, wann eine Verwaltungsleistung gesetzeskonform „elektronisch angeboten" ist. Sinn und Zweck des Gesetzes, die Nutzung von Verwaltungsleistungen durch Bürger:innen und Unternehmen zu verbessern, legt aber nahe, dass Online-Leistungen möglichst durchgängig digital und möglichst nutzerfreundlich nutzungsfreundlich umgesetzt werden sollen. Das Modell der EU Kommission (Europäische Kommission 2018: eGovernment Benchmark 2018, S. 33) zur Messung der Online-Verfügbarkeit von Verwaltungsleistungen bietet eine geeignete Grundlage für die Klassifizierung von der Online-Verfügbarkeit. Darin werden die Stufen 0 (Offline) bis 4 (Online-Transaktion) unterschieden (siehe Abbildung). Die nutzungsfreundliche Digitalisierung soll auch durch die Anwendung des programmübergreifenden Servicestandards  sichergestellt werden.Image Removed



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Abbildung 7: OZG-Reifegradmodell
In den Stufen 0 bis 2 können keine Daten digital vom Nutzer zur Behörde übermittelt werden, d.h. beispielsweise Anträge nicht gestellt werden. Dies ist erst in der Stufe 3 möglich, in der die Antragsdaten mitsamt aller Nachweise vom Nutzer zur Verwaltung übermittelt werden können. Zur Reifegradstufe 3 gehört insbesondere, dass der Antragsprozess, die Authentifizierung und Nachweisübermittlung online möglich sind. Darüber hinaus umfasst die Reifegradstufe 3, dass ein Bescheid digital bereitgestellt wird,
Eine vollständige digitale Abwicklung des Online-Services ist ab Reifegrad 3 möglich. Dies umfasst sowohl Antragsprozess, Authentifizierung und Nachweisübermittlung als auch die digitale Zustellung des Bescheides, sofern der Nutzer bzw. die Nutzerin einen entsprechenden digitalen Rückkanal eröffnet. In der Stufe 4 müssen keinerlei Nachweise mehr erbracht werden, die in der Verwaltung bereits vorliegen. Diese werden im Sinne des „Once Only-Prinzips" Nach dem Once Only-Prinzip sollen Daten, die bereits in der Verwaltung vorliegen, nicht erneut von Nutzerinnen und Nutzern Nutzer:innen erhoben, sondern stattdessen mit Einverständnis der Nutzer Nutzenden in anderen Verwaltungsverfahren wiederverwendet werden (http://toop.eu/once-only). mit Einverständnis des Nutzers zwischen den Behörden ausgetauscht.

Das Reifegradmodell umfasst zehn Kriterien, die erfüllt sein müssen, um eine bestimmte Stufe zu erreichen. Das bedeutet das Kriterium mit der niedrigsten Stufe bestimmt die Gesamtbewertung des Online-Services. Für die Beurteilung eines Online-Services wurde der Reifegrad-Check zum Download entwickelt. Darin sind eine Reihe von Fragen enthalten, nach deren Beantwortung eine Gesamtbewertung abgelesen werden kann.
  In diesem Kontext erweitert der Servicestandard das Reifegradmodell, das die Anforderungen aus dem OZG abbildet. Während das Reifegradmodell die OZG-konforme Umsetzung einzelner Funktionalitäten eines Online-Services, z.B. Bezahlung, beschreibt, bietet der Servicestandard eine Liste ganzheitlicher Qualitätsprinzipien für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen. Der Servicestandard konkretisiert damit die Anforderungen an Nutzer:innenzentrierung und Nachnutzung als Grundprinzipien der OZG-Umsetzung.



 Stand: 18.05.2022