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Das Onlinezugangsgesetz macht dem Wortlaut nach keine Festlegung, wann eine Verwaltungsleistung gesetzeskonform „elektronisch angeboten" ist. Sinn und Zweck des Gesetzes, die Nutzung von Verwaltungsleistungen durch Bürger:innen und Unternehmen zu verbessern, legt aber nahe, dass Online-Leistungen möglichst durchgängig digital und möglichst nutzer:innenfreundlich umgesetzt werden sollen. Das Modell der EU Kommission (Europäische Kommission 2018: eGovernment Benchmark 2018, S. 33) zur Messung der Online-Verfügbarkeit von Verwaltungsleistungen bietet eine geeignete Grundlage für die Klassifizierung von der Online-Verfügbarkeit. Darin werden die Stufen 0 (Offline) bis 4 (Online-Transaktion) unterschieden (siehe Abbildung). Die nutzerfreundliche Digitalisierung soll auch durch die Anwendung des programmübergreifenden Servicestandards  sichergestellt werden.

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