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Das Onlinezugangsgesetz verpflichtet Bund und Länder, ihre „Verwaltungsleistungen" bis Ende des Jahres 2022 für Bürger und Wirtschaft auch digital verfügbar zu machen (§ 1 (1) S. 1 OZG). Verwaltungsleistungen sind gemäß § 2 (3) OZG die „elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren". § 9 VwVfG wiederum definiert Verwaltungsverfahren als „die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist". Verwaltungsinterne Leistungen werden nicht eindeutig durch das OZG umfasst, da diese innerbehördliche Maßnahmen umfassen und keine Außenwirkung entfalten (Beispiel: Gebäude- und Grundstücksverwaltung von Behörden). 

Inwiefern Verwaltungsleistungen für die Umsetzung nach OZG geeignet bzw. ungeeignet sind, ist durch das OZG nicht eindeutig geregelt. Um eine Entscheidung zu treffen, welche Verwaltungsleistungen nicht elektronisch abzuwickeln sein müssen, können drei Formen der Unmöglichkeit maßgebend sein (vgl. Herrmann & Stöber, 2017):

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