Das Digitalisierungsprogramm des IT-Planungsrates hat Schnittstellen zu zahlreichen bestehenden Produkten und Projekten. Die Wesentlichen sind im Folgenden aufgeführt.


3.2.1 Digitalisierungsprogramm des Bundes (Typ1)

Für die 115 Verwaltungsleistungen des Bundes, bei denen sowohl Rechtsetzung als auch Vollzug beim Bund liegt („Typ1-Leistungen" im OZG-Umsetzungskatalog), übernimmt der Bund vertreten durch das BMI die Federführung und Koordinierung und setzt hierfür ein entsprechendes Bundesprogramm auf. Ziel ist es, die Typ1-Leistungen digital als Services verfügbar zu machen, so dass diese möglichst schnell für die übergreifenden Planungen im Digitalisierungsprogramm des IT-Planungsrates zur Verfügung stehen und dort eingebunden werden können.
Für dieses ergänzende Bundesprogramm übernimmt BMI als federführendes Ressort für das Onlinezugangsgesetz eine koordinierende Rolle innerhalb der Bundesverwaltung. Die Ressorts der Bundesverwaltung werden durch das BMI kontinuierlich über die Aktivitäten der OZG-Umsetzung informiert und einbezogen. Zudem wird das BMI die Ressorts insbesondere in der Abstimmung mit den beteiligten Ländern und Kommunen unterstützen.

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3.2.2 Initiales Digitalisierungsprogramm des IT-Planungsrates

Unmittelbaren Bezug für die Umsetzung des OZG hat das vom IT-Planungsrat am 13.10.2016 beschlossene Digitalisierungsprogramm (Beschluss 2016/31 IT-Planungsrat). Mit dem Ziel, Leistungen für Bürger:innen und Unternehmen zu digitalisieren, hat der IT-Planungsrat dieses Digitalisierungsprogramm als Koordinierungsprojekt aufgelegt. In der ersten Phase wurden bis Ende 2018 anhand von neun Anliegen Erfahrungen mit der Digitalisierung und der Bereitstellung von Verwaltungsleistungen im geplanten Portalverbund gesammelt. Dazu wurden Blaupausen entwickelt, die spätere Digitalisierungsvorhaben unterstützen können.

Mit dem Abschluss der Arbeiten Ende des Jahres 2018 gehen die Ergebnisse in das im vorliegenden Dokument beschriebene Digitalisierungsprogramm Phase II über. Die bereits in der Phase I erzielten Ergebnisse werden in den entsprechenden Themenfelder der OZG-Umsetzung aufgegriffen.

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Abbildung 9: Zuordnung der AGs aus Phase 1 des Digitalisierungsprogramms zu Themenfeldern der Phase 2



3.2.3 Portalverbund

Über den Portalverbund sollen die Verwaltungsportale von Bund und Ländern miteinander verknüpft werden. Die Länder ihrerseits verknüpfen ihre Länderportale mit ihren jeweiligen kommunalen Portalen und Fachportalen. So wird sichergestellt, dass Bürger:innen und Unternehmen unabhängig davon, über welches Verwaltungsportal sie einsteigen, jede Online-Verwaltungsleistung in Deutschland aufrufen können. Der IT-Planungsrat hat außerdem eine Verknüpfung der bestehenden Nutzer:innenkonten in Bund und Ländern beschlossen. Mit dieser Verknüpfung kann sichergestellt werden, dass Bürger:innen sich mit einem einzigen Bürger:innenkonto gegenüber allen Verwaltungsleistungen in Deutschland identifizieren können, unabhängig davon in welchem Bundesland das Bürger:innenkonto angelegt wurde.

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3.2.4 Nutzer:innenkonto

Bund, Länder und Kommunen bieten Nutzer:innenkonten für die Authentifizierung der Nutzer:innen gegenüber Online-Services an. Die unterschiedlichen Nutzer:innenkonten sollen interoperabel gestaltet werden, sodass jeder am Portalverbund angebundene Online-Service mit einem Nutzer:innenkonto abgewickelt werden kann.

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3.2.5 Föderales Informationsmanagement (FIM)

Das Föderale Informationsmanagement (FIM) dient dazu, leicht verständliche Nutzer:inneninformationen, einheitliche Datenfelder für Formularsysteme und standardisierte Prozessvorgaben für den Verwaltungsvollzug bereitzustellen. Ziel ist es, den Übersetzungs- und Implementierungsaufwand rechtlicher Vorgaben zu senken.

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3.2.6 Single Digital Gateway

Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben im Jahr 2018 beschlossen, mit dem Single Digital Gateway (SDG) ein einheitliches digitales Zugangstor zur Verwaltung in der EU zu schaffen. Ziel dieses Vorhabens ist es, EU-Bürger:innen den Zugang zu den wichtigsten Verwaltungsleistungen über innereuropäische Grenzen hinweg zu erleichtern. Die SDG-Verordnung sieht hierzu vor, dass Informationen zu bestimmten Verwaltungsleistungen über das europäische Portal "Your Europe" aufgerufen werden können und bestimmte Anforderungen an Nutzer:innenfreundlichkeit der Online-Services erfüllt werden müssen. Die Umsetzung der SDG-Verordnung ist Bestandteil der OZG-Umsetzung.

Zu der Verordnung gehören zwei Anhänge, die für eine europaweite Vernetzung relevante Informationsbereiche und Verfahren enthalten. Für die Leistungen, die unter die Informationsbereiche in Anhang I fallen, gelten geringere Anforderungen, als für jene Leistungen, die zu den Verfahren in Anhang II gezählt werden. Ob eine LeiKa-Leistung oder OZG-Leistung einem Informationsbereich aus Anhang I oder einem Verfahren aus Anhang II zugeordnet wird, kann in der OZG-Informationsplattform geprüft werden. In der Übersichtsdarstellung einer Leistung finden sich dort unter "Status" zwei entsprechende Felder zur Zuordnung.

Die in der SDG-Verordnung enthaltenen Vorgaben decken sich weitgehend mit den im Reifegradmodell enthaltenen Kriterien, die erfüllt sein müssen, um Stufe 3 zu erreichen. In einigen Punkten geht die Verordnung jedoch über die Anforderungen des Reifegradmodells hinaus: Das sind zum einen Anforderungen an die verwendeten Basiskomponenten, um deren Integration in das einheitliche digitale Zugangstor sicherstellen zu können. Sowohl die ePayment-Funktion, als auch die Möglichkeit zur Identifizierung per eID muss für EU-Bürger:innen außerhalb Deutschlands verfügbar sein. Zum anderen ist die Umsetzung des Once-Only-Prinzip zu berücksichtigen. Diese Anforderungen gelten jedoch nur für Leistungen in Anhang II.

Darüber hinaus gibt es Vorgaben zur Diskriminierungsfreiheit der Leistungen:  So ist erforderlich, dass Informationen zu der jeweiligen Leistung in einer Amtssprache der Union verfügbar sind, die von der Mehrzahl der Unionsbürger:innen weitgehend verstanden wird. Die Informationen zum Online-Service sollten also auch in englischer Sprache aufrufbar sein. Des Weiteren müssen die verwendeten Datenfelder so programmiert sein, dass sie auch Eingaben aus anderen Mitgliedsstaaten akzeptieren, zum Beispiel Namen, Telefonnummer und Adressen. Diese Anforderungen gelten für Leistungen aus beiden Anhängen.

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Stand: 24.01.2022