Für die Verwaltungsleistungen, die unter die Informationsbereiche in Anhang I der SDG-VO fallen, gelten weniger Anforderungen, als für jene Leistungen, die den Verfahren in Anhang II der SDG-VO zugeordnet werden können. Ob eine LeiKa-Leistung oder OZG-Leistung eine „SDG1-Relevanz“ oder „SDG2-Relevanz“ hat, d.h. ob sie einem Informationsbereich aus Anhang I oder einem Verfahren aus Anhang II zugeordnet wird, kann in der OZG-Informationsplattform geprüft werden. Nach Anmeldung auf der OZG-Informationsplattform erhalten Sie unter „Quick-Links“/„Alle Single Digital Gateway Leistungen“ eine Übersicht aller OZG-Leistungen mit SDG-Relevanz. Mithilfe des Filters „SDG2-Relevanz“ können Sie die Übersicht der betroffenen OZG-Leistungen weiter einschränken.

Die Zuordnung zu einem der beiden Anhänge der SDG-Verordnung wird bei der Priorisierung der Leistungen berücksichtigt. Eine Leistung mit SDG-Relevanz sollte vorrangig umgesetzt werden.

Nach der SGD-VO gilt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Art. 13): Immer, wenn nationale Staatsbürger das Verfahren online aufrufen und abwickeln können, müssen auch EU grenzüberschreitende Nutzer in der Lage sein, ein SDG-relevantes Verwaltungsverfahren online aufzurufen und abzuwickeln.



Abbildung 123: Überblick Anforderungen aus SDG-VO an betroffene Verfahren    

Die in der SDG-Verordnung enthaltenen Vorgaben decken sich weitgehend mit den im Reifegradmodell enthaltenen Kriterien, die erfüllt sein müssen, um Stufe 3 zu erreichen. In einigen Punkten geht die Verordnung jedoch über die Anforderungen des Reifegradmodells hinaus bzw. macht detailliertere Vorgaben:
So ist beispielsweise die Verwendung Diskriminierungsfreier Datenfelder vorgegeben, d. h. die verwendeten Datenfelder müssen so programmiert sein, dass sie auch Eingaben aus anderen Mitgliedstaaten akzeptieren, zum Beispiel Namen, Telefonnummern und Adressen. Auch ist den Nutzer:innen der Online-Verfahren die Abgabe von Nutzerfeedback zum Online-Verfahren zu ermöglichen.  

Für Leistungen, die Anhang II der SDG-VO zugeordnet sind, ist zudem die Umsetzung des Once-Only-Prinzips zu berücksichtigen. Diese Anforderung wird mit Erreichung von Stufe 4 des Reifegradmodells erfüllt.



Abbildung 124: Anforderungen an Online-Verfahren im Kontext des OZG


Die Vorgaben der SDG-Verordnung werden im Rahmen der Themenfelder berücksichtigt. In den Umsetzungsprojekten wird sichergestellt, dass eine spätere Anbindung an das einheitliche digitale Zugangstor eingerichtet werden kann und die Anforderungen der SDG-Verordnung erfüllt werden.

Ausführliche Informationen über die SDG-Anforderungen an Online-Verfahren können dem „Leitfaden zur Anbindung betroffener Verfahren an das Single Digital Gateway (SDG)“ entnommen werden. Der Leitfaden wird kontinuierlich von der SDG-Koordination fortgeschrieben.

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