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Ein zweiter wesentlicher Aspekt bei der Umsetzung von EfA-Leistungen ist die rechtliche Abbildung der länderübergreifenden Kooperation.

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Da Kommunen – anders als Bund und alle Länder – keine Träger der FITKO AöR sind, können diese weder direkt Leistungen in den FIT-Store einstellen, noch direkt aus dem FIT-Store abrufen. Zur Einstellung und Weitergabe nach Abrufung von Leistungen im kommunalen Vollzug sind daher geeignete Regelungen innerhalb der einzelnen Länder zu treffen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine vergaberechtskonforme Weitergabe von Leistungen durch Länder an ihre Kommunen ohne weitere Vorkehrungen nur entgeltfrei erfolgen kann. Alternativ ist allerdings beispielsweise denkbar, dass innerhalb eines Landes die rechtliche Konstruktion, die hinter dem FIT-Store steht, fortgesetzt wird. Dazu kann im Land eine Stelle genutzt oder geschaffen werden, die in einem Inhouse-Verhältnis sowohl zum Land als auch zu den Kommunen steht. Weitere Details zu dieser Thematik sind in Kapitel 10.2.3.2 ausgeführt. Darüber hinaus ist eine geeignete Governance zu etablieren, in der die beteiligten Länder Pflege- und Weiterentwicklungsbedarfe erheben, priorisieren und abstimmen (z.B. Anwendergemeinschaft).

Govdigital Marktplatz

Weitere Informationen zur EfA-Nachnutzung über den Govdigital Marktplatz sowie eine Auflistung der verfügbaren Online-Dienste findet sich hier:

Datenschutzrechtliche Themen und IT-Sicherheit

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