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Ein zweiter wesentlicher Aspekt bei der Umsetzung von EfA-Leistungen ist die rechtliche Abbildung der länderübergreifenden Kooperation.

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Wie in der ersten rechtlichen Mindestanforderung bereits angedeutet gibt es aktuell im Wesentlichen zwei Optionen, wie Länder eine Kooperation im Rahmen eines EfA-Projekts aus juristischer Sicht ermöglichen können: Den Abschluss einer leistungsspezifischen Verwaltungsvereinbarung mit Hilfe der Blaupause Verwaltungsabkommen oder den Abschluss von bilateralen Verträgen mit der FITKO AöR (FITKO) im Rahmen des FIT-Stores.

Blaupause Verwaltungsabkommen

Der Abschluss eines multilateralen Verwaltungsabkommens (VwA) ist die klassische rechtliche Lösung für länderübergreifende Kooperationen in der öffentlichen Verwaltung.

Ein solches Abkommen, das sowohl vom umsetzenden als auch allen nachnutzenden Ländern unterzeichnet werden muss, kann für EfA-Leistungen genutzt werden, um den länderübergreifenden Betrieb, die Pflege sowie die Weiterentwicklung des Online-Dienstes zu regeln. Auch Aspekte wie Organisation, Finanzierung und Beitritt zu einem Umsetzungsprojekt sollten im Verwaltungsabkommen abgedeckt werden (siehe Fallbeispiel BAföG am Ende des Kapitels 10 11.2.1.4.).

Um den Aufwand bei der Erstellung von Verwaltungsabkommen zu reduzieren, wurde im OZG-Programm die „Blaupause „Verwaltungsabkommen zur Umsetzung eines digitalen Online-Dienstes“ entwickelt, die als Vorlage genutzt werden kann. Die Blaupause ist den Themenfeldern zur Verfügung gestellt worden.

Wie in Kapitel 1011.2.2.2. weiter ausgeführt liegt die Hauptverantwortung für die Initiierung eines Abkommens zunächst im umsetzenden Land und dort bei den Themenfeld-Federführer:innen und Leistungsverantwortlichen. Dies beinhaltet die Koordination zwischen den beteiligten Ländern, das Aufsetzen des Verwaltungsabkommens, sowie die Steuerung des Zeichnungsprozesses.

Als Parteien eines Verwaltungsabkommens gemäß der Blaupause kommen die Länder und gegebenenfalls der Bund in Betracht, nicht die Kommunen. Diese müssen also bei Interesse am Anschluss einer Leistung darauf hinwirken, dass ihr Land dem betreffenden Abkommen beitritt und eine Lösung zur vergaberechtskonformen Weitergabe findet.

FIT-Store

Um einen möglichst effizienten Umgang mit den rechtlichen Aspekten der Nachnutzung im Modell EfA zu ermöglichen, hat der IT-PLR als zusätzliche Option neben den VwA das Konzept des FIT-Store beschlossen (Beschluss 2020/40) und die FIT-Store-Vertragsunterlagen in der 34. Sitzung im März 2021 verabschiedet. Grundgedanke ist, die Nachnutzung von EfA-Leistungen aus rechtlicher Sicht soweit möglich zu standardisieren und über die FITKO als zentralen Vermittler abzuwickeln.

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Da Kommunen – anders als Bund und alle Länder – keine Träger der FITKO AöR sind, können diese weder direkt Leistungen in den FIT-Store einstellen, noch direkt aus dem FIT-Store abrufen. Zur Einstellung und Weitergabe nach Abrufung von Leistungen im kommunalen Vollzug sind daher geeignete Regelungen innerhalb der einzelnen Länder zu treffen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine vergaberechtskonforme Weitergabe von Leistungen durch Länder an ihre Kommunen ohne weitere Vorkehrungen nur entgeltfrei erfolgen kann. Alternativ ist allerdings beispielsweise denkbar, dass innerhalb eines Landes die rechtliche Konstruktion, die hinter dem FIT-Store steht, fortgesetzt wird. Dazu kann im Land eine Stelle genutzt oder geschaffen werden, die in einem Inhouse-Verhältnis sowohl zum Land als auch zu den Kommunen steht. Weitere Details zu dieser Thematik sind in Kapitel 1011.2.3.2 ausgeführt. Darüber hinaus ist eine geeignete Governance zu etablieren, in der die beteiligten Länder Pflege- und Weiterentwicklungsbedarfe erheben, priorisieren und abstimmen (z.B. Anwendergemeinschaft).

Govdigital Marktplatz

Weitere Informationen zur EfA-Nachnutzung über den Govdigital Marktplatz sowie eine Auflistung der verfügbaren Online-Dienste findet sich hier:

Datenschutzrechtliche Themen und IT-Sicherheit

Neben der vergaberechtskonformen Abwicklung der Nachnutzung stellen Datenschutz sowie Datensicherheit und IT-Sicherheit einen weiteren Themenkomplex mit rechtlichem Bezug dar, in dem sich aufgrund der länderübergreifenden Strukturen von EfA-Diensten komplexe Anforderungen ergeben. Die Perspektive des BMI auf zentrale datenschutzrechtliche Fragestellungen im OZG wurde im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Einordnung dokumentiert, die über das OZG-Programmmanagement verfügbar ist und sich in weiterer Abstimmung mit FITKO und Datenschutzkonferenz (DSK) befindet.

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