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Mit Blick auf die Finanzierung von EfA-Leistungen ist eine Differenzierung von Kostenblöcken entlang der Umsetzungsphasen hilfreich. So stellen sich finanzielle Fragen hinsichtlich der Erstentwicklungs-, Betriebs-, und Weiterentwicklungskosten.

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Neben den fortlaufenden Betriebskosten können spezifische Weiterentwicklungskosten entstehen, zum Beispiel wenn neu verfügbare Elemente an die bestehende Lösung angeschlossen werden oder wenn aus fachlichen Gründen eine Weiterentwicklung erforderlich ist, zum Beispiel im Falle von geänderten Rechtsvorschriften.

Kostenaufteilung und Entgeltbestimmung

Die Entwicklungskosten können bei EfA-Projekten komplett durch Mittel aus dem Konjunkturpaket abgedeckt werden, sofern eine gemeinsame rechtliche Grundlage in Bundesgesetzen gegeben ist. Aus diesem Grund erübrigt sich für die Erstentwicklung im Regelfall eine Aufteilung der Kosten zwischen den beteiligten Ländern.

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Basierend auf dieser Feststellung wurde die AL-Runde beauftragt, nähere Konzepte für die Kostenzuordnung inkl. einer Definition der legitimerweise in Rechnung zu stellenden Kosten zur 35. Sitzung des IT-PLR zum Beschluss vorzulegen.


Wie im Kapitel 1011.2.1.2 beschrieben existieren mit dem Verwaltungsabkommen und dem FIT-Store zwei wesentliche rechtliche Modelle zur Nachnutzung. Diese haben Implikationen für die Gestaltung der Aufteilung der Betriebs- und Weiterentwicklungskosten.

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Beim FIT-Store bestimmt laut AGB das umsetzende Land das Entgelt gemäß den Anforderungen des öffentlichen Preisrechts, und damit unter dem Gesichtspunkt der Sach- bzw. Verursachergerechtigkeit. Da die Entgelte in den Verträgen zwischen FITKO und den beteiligten Ländern transparent vereinbart werden, ist auch mit diesem Ansatz Planungssicherheit gegeben.

Mittel zur Finanzierung von EfA-Projekten

Aus dem im Zuge der Corona-Krise aufgelegten Konjunkturpaket der Bundesregierung stehen für die OZG-Umsetzung insgesamt 3 Milliarden Euro zur Verfügung. Hiervon soll bis Ende 2022 ein erheblicher Anteil unmittelbar für die Umsetzungsprojekte in den Ländern zur Verfügung gestellt werden. Die weiteren Mittel sollen für das Bundesprogramm sowie den Aufbau notwendiger Infrastruktur verwendet werden.

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Weitere Details zur Beantragung finanzieller Mittel für die Umsetzung von EfA-Diensten sind Kapitel 1011.2.2.3 zu entnehmen.


Stand: 08.10.2021