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Schlüssel

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Es ist möglich, dass die Bearbeitung einer OZG-Leistung von einem anderen als dem federführenden Bundesland übernommen wird. Hierfür kann es unterschiedliche Gründe geben. In diesem Fall muss das umsetzende Land die Leistungen referenzimplementieren (weiterführende Informationen unter  4 5.2.1 Übergabe einer OZG-Leistung an ein anderes Bundesland).

Abbildung 102 87 gibt an, welche Merkmale erfüllt werden müssen, damit die Referenzimplementierung als abgeschlossen gilt.

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Abbildung 10287: Definition von Merkmalen für abgeschlossene Referenzimplementierung


Stand: 07.10.2021