Versionen im Vergleich

Schlüssel

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Es ist möglich, dass die Bearbeitung einer OZG-Leistung von einem anderen als dem federführenden Bundesland übernommen wird. Hierfür kann es unterschiedliche Gründe geben. In diesem Fall muss das umsetzende Land die Leistungen referenzimplementieren (weiterführende Informationen unter  45.2.1 Übergabe einer OZG-Leistung an ein anderes Bundesland).

Abbildung 102 87 gibt an, welche Merkmale erfüllt werden müssen, damit die Referenzimplementierung als abgeschlossen gilt.

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Abbildung 10287: Definition von Merkmalen für abgeschlossene Referenzimplementierung


Stand: 07.10.2021