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Es ist möglich, dass die Bearbeitung einer OZG-Leistung von einem anderen als dem federführenden Bundesland übernommen wird. Hierfür kann es unterschiedliche Gründe geben. In diesem Fall muss das umsetzende Land die Leistungen referenzimplementieren (weiterführende Informationen unter  45.2.1 Übergabe einer OZG-Leistung an ein anderes Bundesland).

Abbildung 91 87 gibt an, welche Merkmale erfüllt werden müssen, damit die Referenzimplementierung als abgeschlossen gilt.

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Abbildung 87: Definition von Merkmalen für abgeschlossene Referenzimplementierung


Stand: 07.10.2021