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Das Onlinezugangsgesetz definiert allgemein, dass die Verwaltungsdienstleistungen des Bundes und der Länder bis 2022 für Bürger:innen und Wirtschaft auch digital zur Verfügung stehen sollen. Welche Leistungen jedoch dafür in Frage kommen, ist nicht eindeutig geregelt. Daher wurde eine Liste mit Kriterien erarbeitet, anhand derer die Digitalisierung bewertet werden soll.

Das Ergebnis ist der OZG-Umsetzungskatalog mit rund 575 OZG-Leistungen. Die kontinuierliche Weiterentwicklung und Aktualisierung des OZG-Umsetzungskataloges obliegt hierbei dem BMI.

Welche Kriterien für einen Onlinezugang im Sinne des OZG gelten, geht aus dem Reifegradmodell hervor. Dies ist der Fall, wenn jegliche Antragsdaten mitsamt aller Nachweise vom Nutzenden zur Verwaltung übermittelt werden können. Als oberstes Primat gilt die Nutzerorientierung. Um diese zu erreichen, hat das OZG verschiedene Leitlinien festgelegt, welche dabei helfen sollen Services aus Sicht der Nutzer und mit den Nutzern zu entwickeln. Die nutzerfreundliche Digitalisierung soll auch durch die Anwendung des programmübergreifenden Servicestandards  sichergestellt werden. 

2.1 Verwaltungsleistungen im Sinne des OZG
2.2 Digitale Services im Sinne des OZG
2.3 Leitlinien für die Umsetzung des OZG


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