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Das Onlinezugangsgesetz macht dem Wortlaut nach keine Festlegung, wann eine Verwaltungsleistung gesetzeskonform „elektronisch angeboten" ist. Sinn und Zweck des Gesetzes, die Nutzung von Verwaltungsleistungen durch Bürger und Unternehmen zu verbessern, legt aber nahe, dass Online-Leistungen möglichst durchgängig digital und möglichst nutzerfreundlich umgesetzt werden sollen. Das Modell der EU Kommission (Europäische Kommission 2018: eGovernment Benchmark 2018, S. 33) zur Messung der Online-Verfügbarkeit von Verwaltungsleistungen bietet eine geeignete Grundlage für die Klassifizierung von der Online-Verfügbarkeit. Darin werden die Stufen 0 (=Offline) bis 5 (vernetzte Online-Transaktion) unterschieden (siehe Abbildung).


Abbildung 7 OZG-Reifegradmodell
In den Stufen 0 bis 2 können keine Daten digital vom Nutzer zur Behörde übermittelt werden, d.h. beispielsweise Anträge nicht gestellt werden. Dies ist erst in der Stufe 3 möglich, in der die Antragsdaten vom Nutzer zur Verwaltung übermittelt werden können. Zusätzlich erforderliche Nachweise müssen in dieser Ausbaustufe bei Bedarf noch in Papierform eingereicht werden. In der Stufe 4 gibt es für diese Nachweise zusätzlich eine digitale Übermittlungsmöglichkeit. In der Stufe 5 müssen keinerlei Nachweise mehr erbracht werden, die in der Verwaltung bereits vorliegen. Diese werden im Sinne des „Once Only-Prinzips" Nach dem Once Only-Prinzip sollen Daten, die bereits in der Verwaltung vorliegen, nicht erneut von Nutzerinnen und Nutzern erhoben, sondern stattdessen mit Einverständnis der Nutzer in anderen Verwaltungsverfahren wiederverwendet werden (http://toop.eu/once-only). mit Einverständnis des Nutzers zwischen den Behörden ausgetauscht.

 
 

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