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Das Onlinezugangsgesetz verpflichtet Bund und Länder, ihre „Verwaltungsleistungen" bis Ende des Jahres 2022 für Bürger und Wirtschaft auch digital verfügbar zu machen (§ 1 (1) S. 1 OZG). Verwaltungsleistungen sind gemäß § 2 (3) OZG die „elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren". § 9 VwVfG wiederum definiert Verwaltungsverfahren als „die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist". Verwaltungsinterne Leistungen werden nicht eindeutig durch das OZG umfasst, da diese innerbehördliche Maßnahmen umfassen und keine Außenwirkung entfalten (Beispiel: Gebäude- und Grundstücksverwaltung von Behörden).

Inwiefern Verwaltungsleistungen für die Umsetzung nach OZG geeignet bzw. ungeeignet sind, ist durch das OZG nicht eindeutig geregelt. Um eine Entscheidung zu treffen, welche Verwaltungsleistungen nicht elektronisch abzuwickeln sein müssen, können drei Formen der Unmöglichkeit maßgebend sein (vgl. Herrmann & Stöber, 2017):

  • Faktische Unmöglichkeit: Die Online-Umsetzung ist nach allgemeinen Naturgesetzen unmöglich (bspw. Leeren einer Mülltonne)
  • Rechtliche Unmöglichkeit: Die Online-Umsetzung ist nicht möglich, weil gesetzliche Vorgaben dem Entgegenstehen (bspw. persönliche Inaugenscheinnahme eines Antragstellers zum Abgleich mit dessen Foto)
  • Wirtschaftliche Unmöglichkeit: Die Online-Umsetzung steht in einem groben Missverhältnis zum Aufwand (Kosten-Nutzen-Kalkül). Das gilt insbesondere für Verwaltungsleistungen, die von Bürgern und Unternehmen sehr selten nachgefragt werden (bspw. Genehmigung für den Betrieb einer neuen Seilbahn in Berlin gemäß Berliner SeilbG).

Unabhängig von der Rechtsform sind alle Leistungserbringer vom OZG erfasst, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Darunter fallen neben der unmittelbaren Verwaltung (Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden) auch die Organisationen der Selbstverwaltung, u. a. der Sozialversicherung und der Kammern, oder auch beliehene Private, wie der TÜV. Der OZG-Umsetzungskatalog erfasst die Verwaltungsleistungen, die im Rahmen des OZG online verfügbar gemacht werden sollen. Die Liste umfasst derzeit 575 OZG-Leistungen.


Abbildung 5 Verteilung der OZG-Leistungen auf die föderalen Ebenen

Der OZG-Umsetzungskatalog wird in den Themenfeldplanungen validiert und unterliegt damit einem kontinuierlichen Änderungsprozess. Der jeweils aktuelle Stand des OZG-Umsetzungskatalogs ist unter katalog.ozg-umsetzung.de veröffentlicht:


Abbildung 6 Online-Version des OZG-Umsetzungskatalogs (katalog.ozg-umsetzung.de)

Die digitale Version des OZG-Umsetzungskatalogs bildet zum einen die Themenfeldstruktur mit den dazugehörigen Lebens- bzw. Geschäftslagen, den OZG-Leistungen und den zugeordneten LeiKa Der LeiKa ist der Leistungskatalog der öffentlichen Verwaltung (https://fimportal.de/download-dokumente/Handbuch_LeiKa-plus_Stand_27.05.2014.pdf).-Leistungen ab. Darüber hinaus ermöglicht er den Einstieg über die Zuständigkeit der staatlichen und Verwaltungsebenen, über die Priorität von Leistungen und über den Umsetzungsstand.

Als Grundlage für die OZG-Umsetzung steht der OZG-Umsetzungskatalog allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung. Für den Zugang zur digitalen Version reicht eine E-Mail an zugang@ozg-umsetzung.de von einer Behörden-E-Mail-Adresse aus. Nach erfolgter Validierung der Leistungen im Rahmen der Themenfeldbearbeitungen wird der OZG-Katalog vollständig öffentlich verfügbar gemacht.
Der OZG-Umsetzungskatalog wird auf Grundlage neuer Erkenntnisse oder Rahmenbedingungen (bspw. Rechtsänderungen) durch das BMI kontinuierlich fortentwickelt (Entscheidung 2018/22 IT-Planungsrat). Angesichts der Vielzahl von Verwaltungsleistungen und des stark verteilten Vollzugs sind möglicherweise nicht alle Leistungen im Detail abschließend enthalten. Um das verteilte Wissen zu bündeln und verfügbar zu machen, gibt es die Möglichkeit, auf Änderungsbedarfe hinzuweisen. Diese können an das vom BMI bereitgestellte zentrale Postfach ozg@bmi.bund.de gesendet werden.

Die Änderungen werden in Abstimmung mit den Initiatoren, den Themenfeldverantwortlichen und nach Prüfung und Freigabe der jeweils zuständigen Ressorts und durch das BMI in den OZG-Umsetzungskatalog aufgenommen. Alle Änderungen werden systematisch dokumentiert und den Beteiligten zugänglich gemacht. Grundlegende Änderungen, die den LeiKa (Leistungskatalog der öffentlichen Verwaltung) betreffen, der dem OZG-Umsetzungskatalog zugrunde liegt, werden über die Redaktionsprozesse des Föderalen Informationsmanagements (FIM FIM steht für Föderales Informationsmanagement, das nach dem Baukastenprinzip standardisierte Informationen für Verwaltungsleistungen in den drei Säulen Leistungen, Datenfelder und Prozesse liefert (https://fimportal.de/fim).) geprüft und bearbeitet.

 
 

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