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Während der Bezug von EfA-Leistungen aus rechtlicher Sicht über Verwaltungsabkommen oder FIT-Store zunächst vor allem eine Frage der klaren Zuordnung landesinterner Zuständigkeiten und Befugnisse ist, ergeben sich bei Leistungen im kommunalen Vollzug besondere Herausforderungen für das AL.


Wie in Kapitel 10.2.1.2. dargestellt ist eine direkte Beteiligung von Kommunen weder an Verwaltungsabkommen auf Basis der Blaupause noch an FIT-Store Nachnutzungsverträgen möglich. Um die bezogenen Leistungen für Kommunen nutzbar zu machen, ist es daher Aufgabe der Länder, einen geeigneten Weg für die Weiterreichung zu finden.

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