Das Onlinezugangsgesetz verpflichtet Bund und Länder, ihre „Verwaltungsleistungen"
bis Ende des Jahres 2022 für Bürger:innen und Wirtschaft auch digital verfügbar zu machen (§ 1
(1) S. 1 OZG). Verwaltungsleistungen sind gemäß § 2 (3) OZG die „elektronische Abwicklung von
Verwaltungsverfahren". § 9 VwVfG wiederum definiert Verwaltungsverfahren als „die nach
außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung
und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages gerichtet ist". Verwaltungsinterne Leistungen werden nicht eindeutig durch das
OZG umfasst, da diese innerbehördliche Maßnahmen umfassen und keine Außenwirkung entfalten
(Beispiel: Gebäude- und Grundstücksverwaltung von Behörden).
Inwiefern Verwaltungsleistungen für die Umsetzung nach OZG geeignet bzw. ungeeignet sind, ist durch das OZG nicht eindeutig geregelt. Um eine Entscheidung zu treffen, welche Verwaltungsleistungen nicht elektronisch abzuwickeln sein müssen, können drei Formen der Unmöglichkeit maßgebend sein (vgl. Herrmann & Stöber, 2017):
- Faktische Unmöglichkeit: Die Online-Umsetzung ist nach allgemeinen Naturgesetzen unmöglich (bspw. Leeren einer Mülltonne)
- Rechtliche Unmöglichkeit: Die Online-Umsetzung ist nicht möglich, weil gesetzliche Vorgaben dem Entgegenstehen (bspw. persönliche Inaugenscheinnahme eines Antragstellers zum Abgleich mit dessen Foto)
- Wirtschaftliche Unmöglichkeit: Die Online-Umsetzung steht in einem groben Missverhältnis zum Aufwand (Kosten-Nutzen-Kalkül). Das gilt insbesondere für Verwaltungsleistungen, die von Bürger:innen und Unternehmen sehr selten nachgefragt werden (bspw. Genehmigung für den Betrieb einer neuen Seilbahn in Berlin gemäß Berliner SeilbG).
Unabhängig von der Rechtsform sind alle Leistungserbringende vom OZG erfasst, die hoheitliche
Aufgaben wahrnehmen. Darunter fallen neben der unmittelbaren Verwaltung (Bundes-, Landes- und
Kommunalbehörden) auch die Organisationen der Selbstverwaltung, u.a. der Sozialversicherung und
der Kammern, oder auch beliehene Private, wie der TÜV. Der OZG-Umsetzungskatalog erfasst die
Verwaltungsleistungen, die im Rahmen des OZG online verfügbar gemacht werden sollen. Die vollständige, aktuelle Darstellung
der OZG-Leistungen
findet sich unter informationsplattform.ozg-umsetzung.de.
Der OZG-Umsetzungskatalog wird in den
Themenfeldplanungen validiert und unterliegt damit einem kontinuierlichen Änderungsprozess. Der
jeweils aktuelle Stand des OZG-Umsetzungskatalogs ist unter informationsplattform.ozg-umsetzung.de veröffentlicht:
Abbildung
6: Online-Version des OZG-Umsetzungskatalogs (informationsplattform.ozg-umsetzung.de)
Die digitale Version
des OZG-Umsetzungskatalogs bildet zum einen die Themenfeldstruktur mit den dazugehörigen Lebens-
bzw. Geschäftslagen, den OZG-Leistungen und den zugeordneten LeiKa. Der LeiKa ist der
Leistungskatalog der öffentlichen Verwaltung. Darüber hinaus ermöglicht er den Einstieg über die
Zuständigkeit der staatlichen und Verwaltungsebenen, über die Priorität von Leistungen und über
den Umsetzungsstand.
Als Grundlage für die OZG-Umsetzung steht der OZG-Umsetzungskatalog allen Interessieren zur Verfügung. Für den Zugang zur digitalen Version genügt eine Registrierung unter login.ozg-umsetzung.de.
Der OZG-Umsetzungskatalog wird auf Grundlage neuer Erkenntnisse oder Rahmenbedingungen (bspw. Rechtsänderungen) durch das BMI kontinuierlich fortentwickelt (Entscheidung 2018/22 IT-Planungsrat). Angesichts der Vielzahl von Verwaltungsleistungen und des stark verteilten Vollzugs sind möglicherweise nicht alle Leistungen im Detail abschließend enthalten. Um das verteilte Wissen zu bündeln und verfügbar zu machen, gibt es die Möglichkeit, auf Änderungsbedarfe hinzuweisen. Diese können beim hierfür eingerichteten Anforderungsmanagement eingereicht werden.
Grundsätzlich sind verschiedene Szenarien denkbar, durch welche eine neue OZG-Leistung identifiziert wird. So ist es neben einer Identifizierung durch das federführende Land auch möglich, dass ein anderes Land oder der Bund auf eine potenziell relevante Leistung aufmerksam wird, die bisher nicht erfasst ist. In letzteren Fällen melden diese die Leistung dem federführenden Land, welches in jedem Fall für die Prüfung und ggf. Meldung der Leistung über das OZG-Anforderungsmanagement verantwortlich ist. Dies gilt auch für landesspezifische Leistungen des Typs 4/5. Es existieren keine bestimmten Aufnahmekriterien wie beispielsweise Mindestfallzahlen.
Die Änderungen werden nach Prüfung und Freigabe der jeweils zuständigen Ressorts und durch das BMI in den OZG-Umsetzungskatalog aufgenommen. Alle Änderungen werden systematisch dokumentiert und den Beteiligten zugänglich gemacht. Grundlegende Änderungen, die den LeiKa (Leistungskatalog der öffentlichen Verwaltung) betreffen, der dem OZG-Umsetzungskatalog zugrunde liegt, werden über die Redaktionsprozesse des Föderalen Informationsmanagements geprüft und bearbeitet.
Stand: 18.05.22
Attachments:
2.2 OZG-Informationsplattform (image/png)