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Die SDG-VO sieht in zur Umsetzung drei wichtige Fristen vor (Art. 39):

Frist 12.12.2020

  • Einrichtung des Zugangstors
  • Zugang zu Informationen über allgemeine Rechte und Vorschriften
  • Zugang zu Informationen über Bundes- und Landesleistungen (On- und Offline-Verfahren)
  • Zugang zu Unterstützungsdiensten

Frist 12.12.2022

  • Zugang zu Informationen über Leistungen im kommunalen Vollzug (On- und Offline-Verfahren)

Frist 12.12.2023

  • Digitalisierung der wichtigsten Verfahren nach Art. 6
  • grenzüberschreitende Verfügbarkeit von Online-Verfahren nach Art. 13
  • Anschluss der Verfahren an das europaweite Once-Only-Technical-System (EU-OOTS) nach Art. 14. . Mit Hilfe des OOTS soll der Austausch von Nachweisen europaweit grenzüberschreitend und automatisiert zwischen Behörden erfolgen. Für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen erübrigt sich damit das mehrfache Bereitstellen von Nachweisen, sofern sie einer Übermittlung des jeweiligen Nachweises zustimmen.